Der ZVSHK-Förderrechner soll eine erste Einschätzung der möglichen Zuschusshöhe beim Heizungstausch ermöglichen. Für die Förderung einer Wärmepumpe gelten die aktuellen KfW-Bedingungen.
Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) hat vor Kurzem einen Rechner vorgestellt, der Hauseigentümern eine Einschätzung der möglichen Förderung beim Heizungstausch ermöglichen soll. Nach Angaben des Verbands berücksichtigt das Angebot neben der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) auch die steuerliche Förderung nach § 35c Einkommensteuergesetz als alternative Möglichkeit. Ob der Rechner seither aktualisiert wurde, ist aus der Mitteilung nicht ersichtlich.
Die KfW hatte ihre BEG-Förderbedingungen bereits zum 21. Juli 2026 angepasst. Für den Heizungstausch in bestehenden Wohngebäuden beträgt die Grundförderung weiterhin 30 % der förderfähigen Kosten. Bei einem Einfamilienhaus berücksichtigt die KfW Kosten bis zu 28.000 EUR. Selbstnutzende Eigentümer können unter bestimmten Voraussetzungen weitere Boni erhalten. Die Gesamtförderung ist begrenzt. Der Klimageschwindigkeitsbonus liegt derzeit bei 16 % und soll ab Februar 2027 schrittweise sinken. Die Förderung hängt von verfügbaren Haushaltsmitteln ab; grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch.
Vor dem Förderantrag muss eine „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) erstellt werden. Zuständig dafür sind eine Energieeffizienz-Expertin oder ein -Experte beziehungsweise ein Fachunternehmen. Die BzA enthält unter anderem Angaben zur geplanten Heizung, zu den förderfähigen Kosten und zur Einhaltung der technischen Mindestanforderungen. Zusätzlich verlangt die KfW einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung zur Förderzusage. Der Antrag muss eingereicht sein, bevor das Vorhaben beginnt.
Zur Förderung gehört auch die Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems. Dazu zählen der hydraulische Abgleich oder – bei luftheizenden Systemen – die Anpassung der Luftvolumenströme. Nach Abschluss der Arbeiten bestätigt ein Fachunternehmen oder eine Energieeffizienz-Expertin beziehungsweise ein -Experte die ordnungsgemäße Ausführung. Die entsprechenden Nachweise werden bei der KfW eingereicht.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz trat am 29. Juli 2026 in Kraft. Die Bundesregierung führt die BEG-Förderung fort; die angepassten KfW-Bedingungen gelten bereits seit dem 21. Juli. Fachbetriebe sollten deshalb für jeden Antrag die jeweils aktuellen Förderbedingungen der KfW heranziehen. (pl)